Photovoltaikanlagen: Was sich ab 2023 alles ändert
Die Beliebtheit von Photovoltaikanlagen hat in den letzten Jahren stark zugenommen. Steigende Stromkosten, das Bewusstsein für nachhaltiges Wirtschaften und der Wunsch, einen aktiven Beitrag zum Klimaschutz zu leisten, sind einige der Gründe dafür. Bisher hat der hohe bürokratische Aufwand viele von der Anschaffung einer solchen Anlage abgehalten. Das ist seit 2023 anders. Warum es sich jetzt mehr denn je lohnt, über die Anschaffung einer PV-Anlage nachzudenken, erfährst du in diesem Artikel.
Die Photovoltaikanlage und das Jahressteuergesetz 2022
Da die Bundesregierung verstärkt auf Maßnahmen zur Förderung des Klimaschutzes setzt, enthält das Jahressteuergesetz 2022 weitreichende Steuererleichterungen für alle, die eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) erwerben und betreiben wollen. Für kleine PV-Anlagen gibt es eine Steuerbefreiung der Einnahmen bei der Einkommensteuer (rückwirkend ab 2022) und den Nullsteuersatz bei der Umsatzsteuer (ab 2023). Was bedeutet das für dich? Wenn du die Voraussetzungen erfüllst, zahlst du weder 19 % Umsatzsteuer beim Kauf der Anlage noch musst du Steuern auf den von dir erzeugten Strom zahlen – unabhängig davon, wofür du ihn verwendest. Es spielt also keine Rolle, ob du den Strom selbst verbrauchst, ob du ihn ins öffentliche Netz einspeist oder ob deine Mieter:innen den Strom nutzen.
Welche Voraussetzungen musst du beachten?
Einkommensteuer bei PV-Anlagen
Bei der Beurteilung, ob deine PV-Anlage begünstigt ist und du somit steuerfreie Einnahmen erzielst, sind zwei Faktoren zu beachten: Zum einen ist es entscheidend, auf welcher Art von Gebäude du deine Anlage installierst. Zum anderen musst du auf Maximalwerte bei der Bruttoleistung der PV-Anlage schauen. Wenn du deine Solaranlage auf deinem Einfamilienhaus oder einem Betriebsgebäude installierst, darf die Bruttoleistung je Anlage maximal 30 kWp (Kilowatt peak) betragen. Bringst du sie auf einem anderen Gebäude wie zum Beispiel einem Mehrfamilienhaus an, dann ist ein Wert von maximal 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit zu beachten.
Wenn du mehrere PV-Anlagen betreibst, musst du zusätzlich die maximale Obergrenze von 100 kWp pro natürliche Person bzw. Mitunternehmerschaft (z.B. Vermietungs-GbR) beachten.
Beispiel: Kim betreibt 7 PV-Anlagen:
- 1x auf ihrem Wohnhaus mit 12 kWp
- 1x auf Scheune mit 17 kWp
- 5x auf vermieteten Objekten mit je 13 kWp.
- Die Summe Wohnhaus + Scheune (12+17 = 29 kWp) übersteigt nicht die 30 kWp-Grenze
- zusammen mit den PV-Anlagen auf den vermieteten Objekten (5x13 = 65 kWp) wird mit insgesamt 94 kWp auch die maximale Obergrenze von 100 kWp nicht überschritten.
Ergebnis: Die Erträge aus allen 7 PV-Anlagen sind steuerfrei.
Praxistipp: Betreibt Kim nicht nur private PV-Anlagen, sondern ist beispielsweise auch noch Mitunternehmerin in einer Vermietungs-GbR, die ebenfalls PV-Anlagen betreibt, so kann sie die Obergrenze von 100kWp zweimal ausschöpfen! Einmal als natürliche Personen und einmal als Mitunternehmerin.
Übrigens: Du hast deine PV-Anlage bereits vor 2023 angeschafft? Dann kommst du ab dem Jahr 2022 in den Genuss der Steuerbefreiung. Einkommensteuerlich gilt das Gesetz nämlich rückwirkend ab 2022!
Umsatzsteuer bei PV-Anlagen
Keine Umsatzsteuer zahlst du beim Kauf einer PV-Anlage, wenn du die Anlage „auf oder in der Nähe (z.B. Garage, Gartenschuppen, Zaun) von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden“, installierst, so das Gesetz. Übersteigt die Bruttoleistung deiner PV-Anlage 30 kWp nicht, musst du dir um die Voraussetzungen zur Gebäudeart keine Gedanken mehr machen: Diese gelten dann automatisch als erfüllt!
Übrigens: Der Nullsteuersatz gilt auch für Hausboote, fest verbaute Wohnwagen, Gartenlauben, Solartische, Hybridmodelle, die sowohl Strom als auch Warmwasser erzeugen und die immer beliebter werdenden Balkonkraftwerke.
Werde ich mit meiner PV-Anlage zum Unternehmer?
Die einfache Antwort lautet hier: Ja, du wirst zum umsatzsteuerlichen Unternehmer!
Was bedeutet das?
Wenn du eine PV-Anlage betreiben möchtest, ist es erforderlich, einen sogenannten Fragebogen zur steuerlichen Erfassung auszufüllen. Unter Punkt 7 musst du Angaben zur Anmeldung und Abführung der Umsatzsteuer machen. Beim Betrieb von kleinen PV-Anlagen wirst du jedoch in der Regel unter die sogenannte Kleinunternehmerregelung fallen (Umsatz im Gründungsjahr < 22.000 Euro und im Folgejahr < 50.000 Euro). Im Formular kreuzt du dementsprechend an, dass du von dieser Regelung Gebrauch machen möchtest.
Was ist die Folge?
Du musst keine Umsatzsteuer abführen, bist im Gegenzug allerdings auch nicht dazu berechtigt, dir die Vorsteuer z.B. aus dem Kauf der PV-Anlage erstatten zu lassen. Seit 2023 ist dies jedoch unbedeutend, da du beim Kauf ohnehin keine Umsatzsteuer mehr zahlst.
Ich habe meine PV-Anlage vor dem 01.01.2023 in Betrieb genommen – was nun?
In diesem Fall gelten für dich die bisherigen Regelungen zur Umsatzsteuer weiterhin. Viele hatten damals nicht die Kleinunternehmerregelung, sondern freiwillig die Regelbesteuerung gewählt, um die Vorsteuer bei Kauf erstattet zu bekommen. Trifft das auch auf dich zu, musst du dich die folgenden fünf Jahre an die Regelbesteuerung halten.
Praxistipp: Du hast bei Anschaffung auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet und möchtest nach Ablauf der fünf Jahre wieder zur Kleinunternehmerregelung zurückkehren? Dann beachte, dass es sich bei den fünf Jahren um volle Kalenderjahre handelt. Um also mögliche Rückforderungen seitens des Finanzamtes zu vermeiden, warte damit lieber noch ein Jahr länger.
Fazit: Alles Wichtige zur steuerlichen Behandlung von PV-Anlagen auf einen Blick
Das musst du über die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen wissen:
- Seit 1.1.2023: 0 % Umsatzsteuer auf Lieferung und Installation von PV-Anlagen einschließlich Komponenten wie z.B. Solarmodule, Wechselrichter oder Batteriespeicher.
- Rückwirkend ab 1.1.2022: Steuerbefreiung bei der Einkommensteuer für kleinere PV-Anlagen mit einer installierten Bruttoleistung bis 30 kWp bzw. bis 15 kWp abhängig von der Gebäudeart.
- Ab 2023 gilt: Wenn du eine begünstigte PV-Anlage betreibst, musst du keine Gewinnermittlung und auch keine Anlage EÜR mehr einreichen.
Ob es sich für dich lohnt, eine PV-Anlage anzuschaffen, hängt von deinem individuellen Fall ab. Durch die neuen Erleichterungen ist die Anschaffung jedoch attraktiver als jemals zuvor.
Hier noch ein abschließender Tipp: Du hast Fragen zum Thema PV-Anlagen und Einkommensteuer, möchtest dich aber nicht gleich an eine:n Steuerberater:in wenden? Dann lass dich von einem Lohnsteuerhilfeverein dazu beraten! Lohnsteuerhilfevereine sind deutlich günstiger und dürfen dich ebenfalls zu einkommensteuerlichen Fragen rund um das Thema kleine PV-Anlagen beraten.
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